FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.04.2006
VI 313 - S 2252 - 275

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.04.2006 (VI 313 - S 2252 - 275) - DRsp Nr. 2008/90443

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VI 313 - S 2252 - 275

DRsp Nr. 2008/90443

Veröffentlichung der Erträge aus Anteilen an inländischen und ausländischen Investmentfonds

1.) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen ab 2004

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Es ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem 31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.

Das InvStG verpflichtet sowohl inländische als auch ausländische Investmentgesellschaften die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (5 Abs. 1 Nr. 3 ). Werden bestimmte Angaben nicht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht, so sind die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § anzuwenden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 2. Juni 2005). Eine Ausnahme hiervon gilt bei inländischen und ausländischen Spezialfonds (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Juni 2005). Spezialfonds sind Investmentfonds, an denen maximal 30 Anleger beteiligt sind. Die Anteile dürfen nur von Anlegern gehalten werden, die keine natürlichen Personen sind.