FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.07.2012
VI 309 - S 0177 - 026

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.07.2012 (VI 309 - S 0177 - 026) - DRsp Nr. 2012/80737

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.07.2012 - Aktenzeichen VI 309 - S 0177 - 026

DRsp Nr. 2012/80737

Gemeinnützigkeit; Auslegung des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO; Identität der Satzungszwecke einer reinen Förderkörperschaft mit den Satzungszwecken der geförderten Körperschaft, Notwendigkeit einer zumindest teilweisen Verwirklichung eigener Satzungszwecke; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.04.2012, 4 K 2239/09

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.04.2012, 4 K 2239/09 (in Juris veröffentlicht) entschieden, dass einer reinen Förderkörperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Förderkörperschaft entsprechen. Die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO verlangt, dass die Mittelbeschaffung auf Ebene der Förderkörperschaft zu demselben Zweck erfolgen muss, die auch die geförderte Körperschaft nach ihrer Satzung verfolgt.

Darüber hinaus geht das Finanzgericht davon aus, dass eine Körperschaft für die Inanspruchnahme von § 58 Nr. 2 AO ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgen muss.