FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.10.2008
VI 353 - S 3810 - 027

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.10.2008 (VI 353 - S 3810 - 027) - DRsp Nr. 2008/92895

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.10.2008 - Aktenzeichen VI 353 - S 3810 - 027

DRsp Nr. 2008/92895

Schenkungsteuer; Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10 Abs. 2 ErbStG; FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.8.2002

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn der Schenker sich zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG) bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel: