FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 28.12.2005
VI 313 - S 1900 - 454

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 28.12.2005 (VI 313 - S 1900 - 454) - DRsp Nr. 2008/89909

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 28.12.2005 - Aktenzeichen VI 313 - S 1900 - 454

DRsp Nr. 2008/89909

Zinsinformationsverordnung (ZIV), Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie, ZinsRL); Pflichten nichtrichtlinienkonformer Fonds nach der Zinsinformationsverordnung; Home Country Rule

1. Pflichten nichtrichtlinienkonformer Fonds nach der Zinsinformationsverordnung

Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Wenn eine Zinszahlung an einen Investmentfonds nur dem Sondervermögen und nicht den Anteilsinhabern zugerechnet werden könnte, wären Investmentfonds generell keine Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ZIV. Ein solches Verständnis des § 4 Abs. 2 ZIV ist nicht mit Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift vereinbar, nach dem die Eigenschaft als Zahlstelle durch Vorlage von Unterlagen widerlegt werden kann, die die Eigenschaft eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (richtlinienkonformer Investmentfonds) belegen. Es bedürfte keiner Ausnahmeregelung für richtlinienkonforme Investmentfonds, wenn alle Investmentfonds vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 ZIV ausgeschlossen wären.