FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 29.09.2004
VI 326 - S 7144 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 29.09.2004 (VI 326 - S 7144 - 001) - DRsp Nr. 2008/88198

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 29.09.2004 - Aktenzeichen VI 326 - S 7144 - 001

DRsp Nr. 2008/88198

Anwendung der Vertrauensschutzregelung in § 6a Abs. 4 UStG

Der o.g. BFH-Beschluss betrifft die Lieferung von Kraftfahrzeugen an zwei spanische Firmen. Auf eine Anfrage des Finanzamts hatte die spanische Finanzbehörde mitgeteilt, dass beide Firmen „missing trader” seien. Der BFH stellt hierzu fest, dass sich allein mit dieser Begründung nicht die Annahme rechtfertigen lässt, andere Personen seien Empfänger der Lieferung gewesen. Unter der - insbesondere nicht gesetzlich - definierten Bezeichnung „missing trader” werden zum Teil typischerweise vermögenslose natürliche oder juristische Personen beschrieben, die von vornherein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollen und deshalb keine Umsatzsteuer anmelden, zum Teil auch solche, die nur kurzfristig tätig sind und angemeldete und geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Weder der Umstand, dass der Adressat einer Lieferung die Ware nicht zur Ausführung entgeltlicher Umsätze eingesetzt hat, noch die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, erlauben für sich genommen den Schluss, nicht der Vertragspartner, sondern andere Personen seien Empfänger der Lieferung gewesen.