FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.01.2004
VI 353 - S 3809 - 014

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.01.2004 (VI 353 - S 3809 - 014) - DRsp Nr. 2008/87483

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 30.01.2004 - Aktenzeichen VI 353 - S 3809 - 014

DRsp Nr. 2008/87483

§ 10 ErbStG; Beurteilung einer Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB (§§ 10, 25 ErbStG)

Mit dem Bezugserlass wurde die Frage geregelt, wie Gesamtgläubigerschaften i. S. des § 428 BGB im Rahmen der §§ 10 und 25 ErbStG zu beurteilen sind.

Zu den Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:

  • Die dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach ihrer Bekanntgabe durch Ländererlasse erstmals veranlagt werden. Wenn in zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.

  • Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt - jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger - zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen.

    Beispiel: