Mit dem Bezugserlass wurden Einzelfragen der praktischen Umsetzung bei Gesamtgläubigerschaften i. S. des § 428 BGB im Rahmen der §§ 10 und 25 ErbStG geregelt.
Zur Ermittlung des Jahreswerts gilt Folgendes:
Der Jahreswerts eines unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechts ist ohne Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten zu berechnen, die auf den übertragenen Vermögensgegenständen lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschenkte die Verbindlichkeiten gar nicht als persönliche Schuld übernommen hat oder zwar als persönliche Schuld übernommen hat, im Innenverhältnis aber für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechts von der Zinszahlung freigestellt wurde.
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