Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 -
In der Anlage übersendet des FinMin das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22. Juli 2005 (BStBl 2005 I S. 829). Die Musterbescheinigung kann Ihren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004 (BStBl 2004 I S. 593) führen. Durch abweichend vom vorliegenden Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem 30. Oktober 2005 durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde. …”
Das den Bankenverbänden vom BMF übersandte Bescheinigungsmuster ist in der Anlage 1 abgedruckt.
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