FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.07.2012
VI 304 - S 2137 - 229

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.07.2012 (VI 304 - S 2137 - 229) - DRsp Nr. 2012/80741

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 31.07.2012 - Aktenzeichen VI 304 - S 2137 - 229

DRsp Nr. 2012/80741

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 K 48/12 - (EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen I R 21/12).

Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren hierauf berufen, ruht das Verfahren gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.