Nach dem
Die Besteuerungslücke ist durch das Zweite Zusatzprotokoll v. 21. 5. 1991 (BStBl 1992 I S. 94), das am 20. 2. 1992 in Kraft getreten ist, geschlossen worden. Auch für Zinsen aus in den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von unbeschränkt Stpfl. sind seitdem die Vorschriften für Zinsen gem. Art. 14 des Abkommens v. 16. 7. 1959 anzuwenden. Mit Ausnahme der durch eine Betriebsstätte in den Niederlanden erzielten Zinsen hat Deutschland als Wohnsitzstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht. Für die Behandlung von Zinsen aus den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen, die vor dem 20. 2. 1992 bezogen worden sind, wird auf folgendes hingewiesen:
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