FinMin Thüringen - Erlass vom 04.03.1993
S 1301 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 04.03.1993 (S 1301 A) - DRsp Nr. 2008/84497

FinMin Thüringen, Erlass vom 04.03.1993 - Aktenzeichen S 1301 A

DRsp Nr. 2008/84497

Freistellung unbeschränkt Steuerpflichtiger mit Zinsen aus den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen

Nach dem DBA-Niederlande waren Zinsen aus in den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von unbeschränkt Stpfl. unter Progressionsvorbehalt freizustellen (Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, 2). Dies führte seit 1987 zu vollständiger Steuerbefreiung, da die Zinseinkünfte in den Niederlanden nach Änderung des dortigen Steuerrechts nicht mehr besteuert wurden.

Die Besteuerungslücke ist durch das Zweite Zusatzprotokoll v. 21. 5. 1991 (BStBl 1992 I S. 94), das am 20. 2. 1992 in Kraft getreten ist, geschlossen worden. Auch für Zinsen aus in den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von unbeschränkt Stpfl. sind seitdem die Vorschriften für Zinsen gem. Art. 14 des Abkommens v. 16. 7. 1959 anzuwenden. Mit Ausnahme der durch eine Betriebsstätte in den Niederlanden erzielten Zinsen hat Deutschland als Wohnsitzstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht. Für die Behandlung von Zinsen aus den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen, die vor dem 20. 2. 1992 bezogen worden sind, wird auf folgendes hingewiesen: