FinMin Thüringen - Erlass vom 06.04.1998
S 2337 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 06.04.1998 (S 2337 A) - DRsp Nr. 2008/85050

FinMin Thüringen, Erlass vom 06.04.1998 - Aktenzeichen S 2337 A

DRsp Nr. 2008/85050

§ 3 Nr. 12 EStG Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung von Statistiken eingesetzten Erhebungsbeauftragten

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der o. g. Entschädigungszahlungen folgendes:

Die nach § 10 Abs. 9 des Volkszählungsgesetzes 1987 - BGBl I S. 20 - gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nach bundeseinheitlicher Regelung (BMF-Schreiben v. 22. 11. 1986 S 2337) in vollem Umfang steuerfrei. Diese Auslegung ergab sich aus der besonderen Entstehungsgeschichte der Vorschrift und kann nicht auf die nach anderen Statistikgesetzen gezahlten Entschädigungen übertragen werden.

Die nach anderen Statistikgesetzen (z. B. nach § 6 Abs. 2 des Mikrozensusgesetzes v. 17. 1. 1996 - BGBl I S. 34 - und § 7 Abs. 4 des Wohnungsstatistikgesetzes v. 18. 3. - BGBl S. 337 -) gezahlten Aufwandsentschädigungen können nur im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit Abschn. 13 Abs. 4 LStR (Drittregelung) steuerfrei belassen werden.

Welcher Einkunftsart die Entschädigungen zuzuordnen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei den Erhebungsbeauftragten für den Mikrozensus nach dem Mikrozensusgesetz ist regelmäßig von einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i. S. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auszugehen.