FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.1998
- S 0352 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.1998 (- S 0352 A) - DRsp Nr. 2008/83940

FinMin Thüringen, Erlass vom 20.05.1998 - Aktenzeichen - S 0352 A

DRsp Nr. 2008/83940

§ 125 BewG Nachträgliche Feststellung eines Einheitswerts nach ergangenem Grundsteuermeßbescheid; Rechtsgrundlage in den neuen Bundesländern nach §§ 125 ff. BewG

Bei in den neuen Ländern belegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird der GrSt-Meßbetragsfestsetzung nicht der EW, sondern der Ersatzwirtschaftswert als unselbständige Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt (§§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 BewG). Schuldner der Grundsteuer und alleiniger Adressat des GrSt-Meßbescheids ist in diesen Fällen der Nutzer des Grundstücks (§ 40 GrStG). Bei Grundstücken, die zum Grundvermögen gehören, wird der GrSt-Meßbetrag dagegen der EW zugrunde gelegt; Schuldner der GrSt ist in diesem Fall der Eigentümer des Grundstücks.

Die AO -Referatsleiter vertreten hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß ein Grundstück nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, und die Voraussetzungen des § 173 AO nicht erfüllt sind, folgende Auffassung: