FinMin Thüringen - Erlass vom 22.07.2008
S 0622 A - 27 - 203.1

FinMin Thüringen - Erlass vom 22.07.2008 (S 0622 A - 27 - 203.1) - DRsp Nr. 2008/92789

FinMin Thüringen, Erlass vom 22.07.2008 - Aktenzeichen S 0622 A - 27 - 203.1

DRsp Nr. 2008/92789

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, sowie

  • des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 -

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 22. Juli 2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am 22. Juli 2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.