FinMin Thüringen - Erlass vom 23.07.2008
S 4500 A - 35 - 202(S)

FinMin Thüringen - Erlass vom 23.07.2008 (S 4500 A - 35 - 202(S)) - DRsp Nr. 2008/92698

FinMin Thüringen, Erlass vom 23.07.2008 - Aktenzeichen S 4500 A - 35 - 202(S)

DRsp Nr. 2008/92698

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Teilweise vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)

Mit Beschluss vom 2. April 2008 7 K 333/06 hat das Niedersächsische Finanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?”

Im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren (Rechtssache C-156/08) sind Festsetzungen der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise für vorläufig zu erklären.

In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: