FinMin Thüringen - Erlass vom 30.04.2013
S 2442 A - 4 - 21.4
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 727

FinMin Thüringen - Erlass vom 30.04.2013 (S 2442 A - 4 - 21.4) - DRsp Nr. 2013/80470

FinMin Thüringen, Erlass vom 30.04.2013 - Aktenzeichen S 2442 A - 4 - 21.4

DRsp Nr. 2013/80470

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2013

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2013 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    • römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    • evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.