Firma der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
EuGH, vom 18.12.1997 - Aktenzeichen Rs C-402/96
DRsp Nr. 2001/1122
Firma der "Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung"
Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer EWIV ist dahin auszulegen, daß die Firmenbezeichnung einer EWIV zumindest die Worte "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder die Abkürzung "EWIV" enthalten muß, während ihre übrigen Bestandteile durch das im Mitgliedstaat des Sitzes der Vereinigung anwendbare innerstaatliche Recht vorgeschrieben werden können.