OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2013
20 U 153/12
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 144;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/11

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 153/12 v. 28.11.2012

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 20 U 153/12

DRsp Nr. 2022/8659

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 153/12 v. 28.11.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des bereits zu vollstreckten Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 136.120,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 144;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

1.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl.214 ff d.A.) Bezug.

2.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 28.11.2012 (Bl. 301 ff d.A.) Bezug genommen.