Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend, Ablichtungen aus der Kassenbuchführung, auf deren Auswertung das Urteil beruhe, seien nicht durch den Vollsenat ausgewertet worden, denn sie seien nicht Bestandteil der Akten gewesen. Insbesondere sei die Beiziehung dieser Akten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.
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