BFH - Beschluss vom 12.12.2011
V B 57/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 590
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3966/08

Folgen des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Einbeziehung der dem Finanzgericht bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen V B 57/11

DRsp Nr. 2012/3071

Folgen des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Einbeziehung der dem Finanzgericht bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung

NV: Die Einbeziehung von dem Finanzgericht vorliegenden Beiakten (hier von Ablichtungen aus der Kassenbuchführung) in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend, Ablichtungen aus der Kassenbuchführung, auf deren Auswertung das Urteil beruhe, seien nicht durch den Vollsenat ausgewertet worden, denn sie seien nicht Bestandteil der Akten gewesen. Insbesondere sei die Beiziehung dieser Akten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.