BGH - Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 244/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1166
BB 2012, 1887
BB 2012, 973
CR 2012, 460
ITRB 2012, 173
MDR 2012, 697
NJW 2012, 2723
VersR 2013, 195
WM 2012, 2299
ZIP 2012, 1249
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 75/09

Folgen eines groben Missverhältnisses zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts bei einer Internetauktion

BGH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 244/10

DRsp Nr. 2012/8328

Folgen eines groben Missverhältnisses zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts bei einer Internetauktion

a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters ein dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.

Tenor