FG Nürnberg - Beschluss vom 19.04.2023
6 V 357/23
Normen:
FGO § 52d S. 1-2;

Form des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides

FG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 6 V 357/23

DRsp Nr. 2023/7299

Form des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1-2;

Gründe

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 sowie der Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für 2014 vom (zuletzt) 25.11.2020, geändert in Bezug auf die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für 2014 durch Bescheid vom 14.11.2022.

A.

Mit Antragschreiben, datiert auf 28.03.2023, eingegangen beim Finanzgericht am 29.03.2023 per Briefpost, beantragt der prozessbevollmächtigte Steuerberater die Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide i.H.v. xxx € hinsichtlich Einkommensteuer, i.H.v. xxx € hinsichtlich Solidaritätszuschlag und i.H.v. xxx € hinsichtlich Zinsen. Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 20.03.2023 eine Aussetzung abgelehnt.

B.

Neben dem vorliegenden Verfahren betreibt der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin beim Finanzgericht Nürnberg Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 12x/23, Eingang 31.01.2023 per Fax, und Zinsen zur Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 17x/23, Eingang 14.02.2023 per Briefpost.