FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.05.2000
II 1023/97
Normen:
AO § 52 Abs. 1 ; AO § 60 Abs. 1 ;

Formelle Satzungsmäßigkeit eines Vereins

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen II 1023/97

DRsp Nr. 2001/16362

Formelle Satzungsmäßigkeit eines Vereins

Die Satzung eines Vereins genügt nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AO, wenn sich daraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, welche konkreten gemeinnützigen Ziele der Verein verfolgt.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 ; AO § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger (Kl.) die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Vereins erfüllt.

Der Kl. wurde im Dezember 1980 in A gegründet und am 11. Februar 1981 in das Vereinsregister eingetragen. In der Satzung heißt es zunächst auszugsweise wie folgt:

"

1. Der Verein führt den Namen B.

2. Der Verein hat das Ziel, die schöpferischen Möglichkeiten im Menschen zu fördern. Dieses Ziel wird umgesetzt durch Kurse, Seminare und Aktionen. Der Verein unterstützt das Vorhaben, ein Zentrum aufzubauen, zur Entfaltung schöpferischer Möglichkeiten.

..."

Für die Jahre 1981 und 1984 erließ das Finanzamt A jeweils Freistellungsbescheide, da der Kl. die Kunst fördere und damit als gemeinnützig anzuerkennen sei.

Im Schreiben vom 17. Dezember 1986 an den 1. Vorsitzenden des Vereins vertrat die Kulturbehörde der A die Ansicht, daß der primäre Vereinszweck nicht die Förderung der Kunst sei. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 1987 wurde Punkt 2 der Satzung wie folgt geändert:

"