BFH - Urteil vom 10.11.1998
I R 95/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 739

Formelle Satzungsmäßigkeit; GmbH

BFH, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen I R 95/97

DRsp Nr. 1999/3485

Formelle Satzungsmäßigkeit; GmbH

1. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen nach § 60 Abs. 1 AO so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (sog. formelle Satzungsmäßigkeit).2. Diese gesetzlich geforderte Festschreibung der Satzungszwecke und der Art ihrer Verwirklichung in der Satzung hat die Funktion eines Buchnachweises. Die zuständige Finanzbehörde soll in die Lage versetzt werden, schon anhand der Satzung prüfen zu können, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.3. Außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder die Bezugnahme auf Regelungen in anderen Satzungen dürfen bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden.4. Eine Satzung, nach der die Körperschaft den Zweck hat, soziale Einrichtungen zu bauen und zu erweitern, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AO.

Gründe: