FG Münster - Gerichtsbescheid vom 05.09.2023
9 K 1450/23 K,G,F
Normen:
FGO § 52d S. 1-4;

Formerfordernis der Erhebung einer Klage

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 9 K 1450/23 K,G,F

DRsp Nr. 2023/14925

Formerfordernis der Erhebung einer Klage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1-4;

Tatbestand

Am 12.07.2023 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft, (vorab) per Telefax sowie nachfolgend am 17.07.2023 mittels Briefpost (Einschreiben mit Rückschein) Klage erhoben. Unterschrieben war die Klage von dem Steuerberater C.

Mit der Eingangsverfügung, die der Prozessbevollmächtigten per Telefax übermittelt und mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, hat der Berichterstatter der Klägerin folgende Hinweise erteilt:

"Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag/die Klage möglicherweise nicht den Voraussetzungen des § 52d der Finanzgerichtsordnung genügt/entspricht.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter in Betracht kommt (§ 6 Finanzgerichtsordnung). Zu der Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird beiden Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.08.2023 gegeben."

Eine Stellungnahme haben die Beteiligten hierzu nicht abgegeben.