BFH - Beschluss vom 23.08.2022
VIII S 3/22
Normen:
BRAO § 31a;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1248
DStRE 2022, 1205
NJW 2022, 2951
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 37/21

Formgebundenheit einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen AnhörungsrügeÜbermittlung als elektronisches DokumentTelefax stellt kein elektronisches Dokument dar

BFH, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen VIII S 3/22

DRsp Nr. 2022/13214

Formgebundenheit einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen Anhörungsrüge Übermittlung als elektronisches Dokument Telefax stellt kein elektronisches Dokument dar

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2021 – VIII B 37/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 31a;

Gründe

I.