FG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2012
5 K 2186/10 AO
Normen:
AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; BGB § 117 Abs. 1;

Formwirksamkeit der Anzeige einer Sicherungsabtretung - Materielle Unwirksamkeit der Abtretung bei Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Darlehen)

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 5 K 2186/10 AO

DRsp Nr. 2013/4071

Formwirksamkeit der Anzeige einer Sicherungsabtretung – Materielle Unwirksamkeit der Abtretung bei Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Darlehen)

Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt leidet an einem zur Unwirksamkeit der Abtretung führenden Formmangel, wenn als Grund der Abtretung ohne eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts allein „Sicherungsabtretung” angegeben wird (vgl. BFH-Rspr.). Bei der Sicherung eines Darlehens durch die Abtretung von Forderungen führt die Nichtigkeit des Darlehens nur dann zu einer Nichtigkeit der Abtretung, wenn der Nichtigkeitsgrund des Verpflichtungsgeschäfts ausnahmsweise auch das Erfüllungsgeschäft erfasst. Abtretungen sind materiell unwirksam, wenn sie entweder bereits nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäfte nichtig sind oder die Vertragsbeteiligten nachträglich übereingekommen sind, die damit verbundenen Rechtsfolgen von vorneherein nicht eintreten zu lassen. Für die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber den rechtlichen Folgen der Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige fehlt es in diesem Fall an einer Grundlage.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; BGB § 117 Abs. 1;

Tatbestand: