FG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2011
3 K 151/11
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; InsO § 21; InsO § 22; InsO § 24; InsO § 117; InsO § 201; ZPO § 240;
Fundstellen:
ZIP 2011, 2275

Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 151/11

DRsp Nr. 2011/19248

Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

1. Die Regelung des § 117 InsO über das Erlöschen einer Prozessvollmacht bei Insolvenzeröffnung ist bei vorläufiger Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden. 2. Der Prozessbevollmächtigte bleibt insbesondere empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, auch wenn er wegen der Verfügungsbeschränkungen des § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können. 3. Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel zur Beseitigung eines verfahrensfehlerhaft während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils einlegen dürfen. 4. Ein während der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung ergangenes und durch die bisherige Rechtsprechung missverständlich als unwirksam bezeichnetes Urteil kann nur nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; InsO § 21; InsO § 22; InsO § 24; InsO § 117; InsO § 201; ZPO § 240;

Tatbestand:

A.

Die Kläger haben sich als ehemalige Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 1993 gewandt.

I.