BFH vom 02.03.1995
IV R 59/94

Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen Ferienorten

BFH, vom 02.03.1995 - Aktenzeichen IV R 59/94

DRsp Nr. 1997/8416

Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen Ferienorten

Aufwendungen für eine berufliche Fortbildungsveranstaltung in einem beliebten Ferienort zu einer üblichen Urlaubszeit sind - abgesehen von den Seminargebühren - nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Veranstaltung straff organisiert und durchgeführt worden ist und die Befriedigung privater Interessen deshalb nahezu ausgeschlossen war.

Für die Praxis: