Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen Ferienorten
BFH, vom 02.03.1995 - Aktenzeichen IV R 59/94
DRsp Nr. 1997/8416
Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen Ferienorten
Aufwendungen für eine berufliche Fortbildungsveranstaltung in einem beliebten Ferienort zu einer üblichen Urlaubszeit sind - abgesehen von den Seminargebühren - nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Veranstaltung straff organisiert und durchgeführt worden ist und die Befriedigung privater Interessen deshalb nahezu ausgeschlossen war.
Für die Praxis:
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