BGH - Urteil vom 09.04.2013
II ZR 3/12
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 145
BB 2013, 1217
BB 2013, 1426
DB 2013, 1410
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 730
WM 2013, 988
ZIP 2013, 1021
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 10181/10
OLG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1162/11

Fortwirkendes Feststellungsinteresse eines erst nach der Beschlussfassung ausgeschiedenen Gesellschafters hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

BGH, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen II ZR 3/12

DRsp Nr. 2013/8203

Fortwirkendes Feststellungsinteresse eines erst nach der Beschlussfassung ausgeschiedenen Gesellschafters hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu Top 9 und Top 10 (Berufungsanträge zu IV.) entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren zum 30. Juni 2010 ausgeschieden. Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung wurden auf einer Gesellschafterversammlung am 19. Mai 2010 zwei Beschlüsse mit folgendem Wortlaut gefasst:

zu Top 9,