Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu Top 9 und Top 10 (Berufungsanträge zu IV.) entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren zum 30. Juni 2010 ausgeschieden. Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung wurden auf einer Gesellschafterversammlung am 19. Mai 2010 zwei Beschlüsse mit folgendem Wortlaut gefasst:
zu Top 9,
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