FG Köln - Urteil vom 16.06.2011
10 K 3761/08
Normen:
EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 657

Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Golfclubmitgliedschaft

FG Köln, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 10 K 3761/08

DRsp Nr. 2011/18996

Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Golfclubmitgliedschaft

1. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs des Stpfl. erfolgen. Die Ausübung einer Trendsportart wie das Golfspielen betrifft in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung des Stpfl.. 2. Trägt eine Personengesellschaft Aufwendungen, die zur privaten Lebensführung ihres Mitunternehmers gehören, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern stellen Privatentnahmen dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Klägerin für die Mitgliedschaft des Beigeladenen in einem Golfclub bezahlt hat, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob der Gewinn des Beigeladenen aus der Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils durch Erstellen einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden kann.