Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Klägerin für die Mitgliedschaft des Beigeladenen in einem Golfclub bezahlt hat, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob der Gewinn des Beigeladenen aus der Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils durch Erstellen einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden kann.
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