FG Münster - Urteil vom 25.11.2010
5 K 5019/06 E
Normen:
EStG § 34; EStG § 16;

Frage der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Belieferungsrechten und Personalübergabe

FG Münster, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 5019/06 E

DRsp Nr. 2011/19154

Frage der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Belieferungsrechten und Personalübergabe

1. Wenn der bisherige Unternehmer nach der Veräußerung von Belieferungsrechten, Übertragung diverser Anlagegüter und Übergabe des größeren Teils seines Personals an den Käufer weiterhin Unternehmerinitiative und -risiko trägt, liegt keine Tätigkeitsbeendigung durch den bisherigen Unternehmer vor. 2. Durch die Veräußerung eines bestimmten Kundensegments wird der Gewerbebetrieb als solcher nicht eingestellt, wenn das Geschäft mit dem anderen, nicht veräußerten Kundensegment fortgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 16;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob ein Veräußerungsgewinn ermäßigt zu besteuern ist.