FG Köln - Urteil vom 27.11.2013
12 K 3723/11
Normen:
AO § 195 Satz 2; AO § 193 Abs 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1082

Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

FG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 12 K 3723/11

DRsp Nr. 2014/17687

Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Eine Außenprüfung wird grundsätzlich durch die für den Stpfl. örtlich zuständigen Finanzbehörde durchgeführt und unterliegt bei Stpfl., die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, keinen weiteren Voraussetzungen. Das zuständige Finanzamt kann zudem gem. § 195 Satz 2 AO auch andere Behörden mit der Prüfung beauftragen.

Normenkette:

AO § 195 Satz 2; AO § 193 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz in A (Großbritannien) und Niederlassung in B (Deutschland). Ertragsteuerlich wird die Gesellschaft beim Beklagten geführt, für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 1 Ziff. 7 der UStZustV das Finanzamt C zuständig. Gegenstand des Unternehmens ist die EDV-Systemberatung.