Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz in A (Großbritannien) und Niederlassung in B (Deutschland). Ertragsteuerlich wird die Gesellschaft beim Beklagten geführt, für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 1 Ziff. 7 der UStZustV das Finanzamt C zuständig. Gegenstand des Unternehmens ist die EDV-Systemberatung.
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