BGH - Beschluss vom 09.03.2021
II ZB 33/20
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 2; FamFG § 395;
Fundstellen:
BB 2021, 1232
DB 2021, 1190
DZWIR 2021, 420
FGPrax 2021, 112
GmbHR 2021, 756
NJW 2021, 2650
NJW-RR 2021, 760
NZG 2021, 840
NotBZ 2021, 294
WM 2021, 983
ZIP 2021, 1213
ZInsO 2021, 1404
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Dresden, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 788/20

Frage nach der Erforderlichkeit der Löschung einer Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen bei bestehender Möglichkeit der Eintragung seines Ausscheidens aufgrund einer Anmeldung

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen II ZB 33/20

DRsp Nr. 2021/7920

Frage nach der Erforderlichkeit der Löschung einer Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen bei bestehender Möglichkeit der Eintragung seines Ausscheidens aufgrund einer Anmeldung

Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen zu löschen, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

GmbHG § 6 Abs. 2; FamFG § 395;

Gründe