Der Ablehnungsbescheid vom 18. November 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2023 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Klägerinnen in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist für die Klägerinnen hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerinnen in den Streitjahren gemeinsam zu veranlagen sind.
Die Klägerinnen lebten seit dem 5. August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8. Mai 2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Klägerinnen beantragten am 14. Juli 2020, sie in den Streitjahren gemeinsam zu veranlagen.
Gegenüber der Klägerin zu 1 hatte der Kläger die Einkommensteuer zuletzt wie folgt festgesetzt:
Jahr | Bescheiddatum | Höhe in € |
2006 | 05.02.2008 | 33.072 |
2007 | 29.01.2009 | 35.989 |
2008 | 11.02.2010 | 45.571 |
2009 | 03.12.2010 | 57.677 |
und gegenüber der Klägerin zu 2:
Jahr | Bescheiddatum |
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