BAG - Urteil vom 16.02.2012
6 AZR 553/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 135
ArbRB 2012, 69
AuR 2012, 141
AuR 2012, 224
BAG-Pressemitteilung Nr. 12/12
BAGE 141, 1
BB 2012, 1023
DB 2012, 1042
DStR 2012, 1617
DStR 2012, 912
EzA-SD 2012, 12
EzA-SD 2012, 9
MDR 2012, 920
NJW 2012, 2058
NZA 2012, 555
NZA-RR 2012, 403
ZIP 2012, 1572
ZInsO 2012, 803
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 49/10
ArbG Iserlohn, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2001/09

Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 553/10

DRsp Nr. 2012/4545

Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin. Am 8. Januar 2009 ordnete das Amtsgericht Arnsberg (- 21 IN 21/09 -) das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Zugleich übertrug es ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.