Neben Weihnachtsfeiern bieten sich auch Sommerfeste an, um mit der ganzen Belegschaft zu feiern. Damit das komplett (lohn-)steuerfrei passieren kann, müssen jedoch die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung erfüllt sein. Denn ansonsten müssen die Vorteile bei den jeweiligen Arbeitnehmern zwingend versteuert werden - und das möchte natürlich niemand. Wie Ihre Mandanten im Bereich der Lohnsteuer keinen Fehler bzgl. einer Feier machen, erfahren Sie hier.
Wird eine Firmenfeier als Betriebsveranstaltung (i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) eingestuft, entsteht für die Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro Kopf maximal 110 € betragen (Freibetrag). Dabei zählen grundsätzlich alle Aufwendungen (z.B. Bewirtung, Entertainment und eine externe Organisation) zu den Gesamtkosten. Fallen pro Person höhere Kosten als 110 € an, muss nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Der Freibetrag kann pro Kalenderjahr zweimal genutzt werden. Somit ist z.B. auch eine weitere Weihnachtsfeier begünstigt. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, auswählen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|