Ausgabe 05/2023

Freibetrag: So wird eine Betriebsfeier nicht zur Steuerfalle

Neben Weihnachtsfeiern bieten sich auch Sommerfeste an, um mit der ganzen Belegschaft zu feiern. Damit das komplett (lohn-)steuerfrei passieren kann, müssen jedoch die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung erfüllt sein. Denn ansonsten müssen die Vorteile bei den jeweiligen Arbeitnehmern zwingend versteuert werden - und das möchte natürlich niemand. Wie Ihre Mandanten im Bereich der Lohnsteuer keinen Fehler bzgl. einer Feier machen, erfahren Sie hier.

Höchstgrenze beachten!

Wird eine Firmenfeier als Betriebsveranstaltung (i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) eingestuft, entsteht für die Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro Kopf maximal 110 € betragen (Freibetrag). Dabei zählen grundsätzlich alle Aufwendungen (z.B. Bewirtung, Entertainment und eine externe Organisation) zu den Gesamtkosten. Fallen pro Person höhere Kosten als 110 € an, muss nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Der Freibetrag kann pro Kalenderjahr zweimal genutzt werden. Somit ist z.B. auch eine weitere Weihnachtsfeier begünstigt. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, auswählen.

Beachte Der Freibetrag wird nur pro Arbeitnehmer, nicht aber pro Teilnehmer gewährt. Nimmt ein Angestellter mit einer Begleitung (z.B. dem Ehepartner) teil, werden diese anteiligen Kosten immer dem Arbeitnehmer zugeordnet.