05/2023 - Einkommensteuer
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger, als die typisierenden AfA-Sätze in § 7 Abs. 4 EStG unterstellen (also weniger als 33, 40 oder 50 Jahre), können anstelle der Abschreibungen mit 2 %, 2,5 % oder 3 % die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden. Wie der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelingen kann, lesen Sie in diesem Beitrag.