EuGH - Urteil vom 13.11.2003
Rs C-42/02
Normen:
EG Art. 49 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 330
Vorinstanzen:
Ålands förvaltningsdomstol (Finnland) - Beschluss vom 05.02.2002,

Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde - Einkommensteuer - Glücksspielsteuer - Besondere Regelung der Åland-Inseln

EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-42/02

DRsp Nr. 2004/8473

Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde - Einkommensteuer - Glücksspielsteuer - Besondere Regelung der Åland-Inseln

[Diana Elisabeth Lindman gegen Skatterättelsenämnd] Artikel 49 EG steht Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen die Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte des Gewinners behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien von der Einkommensteuer befreit sind.

Normenkette:

EG Art. 49 ;

Gründe:

[01] Mit Beschluss vom 5. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2002, hat der Ålands förvaltningsdomstol gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lindman und dem Skatterättelsenämnd (Beschwerdeausschuss in Steuersachen) wegen der Zurückweisung durch diesen Ausschuss der Beschwerde, die sie erhoben hatte, um eine Herabsetzung der Besteuerung zu erreichen, der der Betrag unterzogen worden war, den sie bei ihrer Teilnahme an einer in Schweden veranstalteten Lotterie gewonnen hatte.

Rechtlicher Rahmen

A - Gemeinschaftsrecht

[03] Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt: