[01] Mit Beschluss vom 5. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2002, hat der Ålands förvaltningsdomstol gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[02] Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lindman und dem Skatterättelsenämnd (Beschwerdeausschuss in Steuersachen) wegen der Zurückweisung durch diesen Ausschuss der Beschwerde, die sie erhoben hatte, um eine Herabsetzung der Besteuerung zu erreichen, der der Betrag unterzogen worden war, den sie bei ihrer Teilnahme an einer in Schweden veranstalteten Lotterie gewonnen hatte.
Rechtlicher Rahmen
A - Gemeinschaftsrecht
[03] Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt:
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