EuGH - Urteil vom 18.12.2007
Rs C-281/06
Normen:
EWG-Vertrag Art. 59 ;
Fundstellen:
BB 2008, 767
EuZW 2008, 152
IStR 2008, 220
NVwZ 2008, 407
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freier Dienstleistungsverkehr: Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-281/06

DRsp Nr. 2008/3062

Freier Dienstleistungsverkehr: Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

»1. Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. 2. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.