EuGH - Urteil vom 09.07.1997
Rs C-222/95
Normen:
EWG-Vertrag Art. 59 Art. 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3899
EuZW 1998, 320
EWS 1997, 304
IStR 1997, 477
WM 1997, 1697
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Frankreich) - Urteil vom 13.06.1995,

Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Kreditinstitute - Gewährung eines Hypothekendarlehens - Erfordernis der Zulassung im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird

EuGH, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-222/95

DRsp Nr. 2004/10514

Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Kreditinstitute - Gewährung eines Hypothekendarlehens - Erfordernis der Zulassung im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird

[Société civile immobilière Parodi gegen Banque H. Albert de Bary et Cie] Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG ist Artikel 59 des Vertrages dahin auszulegen, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekendarlehen gewähren zu können, es sei denn, daß diese Zulassung -für alle Personen oder Gesellschaften gilt, die eine solche Tätigkeit im Bestimmungsstaat ausüben, - aus Gründen des Allgemeininteresses wie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt ist und - objektiv erforderlich ist, um die Einhaltung der in dem betreffenden Sektor geltenden Regelungen zu gewährleisten und um die Interessen, die durch diese Regelungen gewahrt werden sollen, zu schützen, sofern das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.