EuGH - Urteil vom 06.12.2007
Rs C-298/05
Normen:
EG Art. 43 ; EG Art. 56 ;
Fundstellen:
BB 2008, 201
DB 2008, 31
DStR 2007, 2308
EuZW 2008, 157
GmbHR 2008, 111
IStR 2008, 63
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2008, 171

Freier Kapitalverkehr: Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung

EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-298/05

DRsp Nr. 2008/3080

Freier Kapitalverkehr: Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung

»Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.«

Normenkette:

EG Art. 43 ; EG Art. 56 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Columbus Container Services BVBA & Co. (im Folgenden: Columbus) gegen das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Besteuerung der von Columbus 1996 erzielten Gewinne.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht