EuGH - Urteil vom 18.12.2007
Rs C-436/06
Normen:
EG Art. 56 ;
Fundstellen:
BB 2008, 373
BStBl II 2009, 437
EWS 2008, 44
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freier Kapitalverkehr: Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-436/06

DRsp Nr. 2008/3067

Freier Kapitalverkehr: Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

»Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.«

Normenkette:

EG Art. 56 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Herrn und Frau Gr°nfeldt gegen das Finanzamt Hamburg - Am Tierpark (im Folgenden: Finanzamt) über die Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Gesellschaften dänischen Rechts erzielt wurde.

Nationales Recht