EuGH - Urteil vom 23.10.2002
Rs C-115/02
Normen:
EG Art. 28 ;
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Frankreich) - Beschluss vom 26.03.2002,

Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zollamtliche Zurückhaltungsverfahren - Waren im Durchfuhrverkehr, die in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden sollen - Kraftfahrzeugteile

EuGH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen Rs C-115/02

DRsp Nr. 2004/8450

Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zollamtliche Zurückhaltungsverfahren - Waren im Durchfuhrverkehr, die in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden sollen - Kraftfahrzeugteile

[Administration des douanes et droits indirects gegen Rioglass SA, Transremar SL] Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Normenkette:

EG Art. 28 ;

Gründe:

[01] Die Cour de cassation (Frankreich) hat mit Urteil vom 26. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 28 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Administration des douanes et droits indirects (im Folgenden: Zollverwaltung) und den Gesellschaften spanischen Rechts Rioglass SA (im Folgenden: Rioglass) und Transremar SL (im Folgenden: Transremar) über die Zurückhaltung in Spanien hergestellter und nach Polen transportierter Kraftfahrzeugteile wegen des Verdachts der Markennachahmung.