BFH - Beschluß vom 15.12.1998
I B 45/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 751

Freistellung oder Anrechnung für Arbeitslohn von leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft?

BFH, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen I B 45/98

DRsp Nr. 1999/3437

Freistellung oder Anrechnung für Arbeitslohn von leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft?

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Doppelbesteuerung für Arbeitseinkünfte, die ein im Inland ansässiger Prokurist einer schweizerischen Kapitalgesellschaft für seine Tätigkeit auf Dienstreisen außerhalb der Schweiz erzielt, durch Freistellung von der deutschen Besteuerung oder durch Anrechnung der schweizerischen Steuer zu vermeiden ist.

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die ihren gemeinsamen Wohnsitz im Inland haben. Der Antragsteller ist Prokurist einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Basel (Schweiz). In den Jahren 1991 bis 1995 befand er sich an jeweils über 60 Tagen auf Dienstreisen in Drittstaaten zu Lasten des Betriebs. Weitere Reisetage entfielen auf die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und die Schweiz. Die Lohneinkünfte dieser Jahre wurden in der Schweiz besteuert.