LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.12.2023
L 2 BA 59/23
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 28p; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1SGB;
Fundstellen:
NWB 2024, 649
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 50 BA 13/20

Freistellung von Beschäftigten in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung einer befristeten (mehr als) vollschichtigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb; Klage gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheid des Rentenversicherungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen L 2 BA 59/23

DRsp Nr. 2024/1415

Freistellung von Beschäftigten in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung einer befristeten (mehr als) vollschichtigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb; Klage gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheid des Rentenversicherungsträgers

Werden Beschäftigte in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung freigestellt, dass sie während dieser Zeit einer befristeten (mehr als) vollschichtigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb nachgehen, dann spricht bereits das aufeinander abgestimmte Verhalten der beteiligten beiden Arbeitnehmer für eine berufsmäßige Ausübung auch der befristeten Tätigkeit, welche einer Beitragspriviligierung nach § 8 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IV entgegensteht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 28p; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1SGB;

Tatbestand