LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2021
L 14 KR 95/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 2510/16

Freistellung von Kosten für häusliche KrankenpflegeEinhaltung des Beschaffungsweges

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 14 KR 95/19

DRsp Nr. 2021/17663

Freistellung von Kosten für häusliche Krankenpflege Einhaltung des Beschaffungsweges

Bescheide über den Umfang von Eingliederungshilfe binden im Rechtsstreit zwischen behinderten Versicherten und ihrer Krankenkasse wegen Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch die Gerichte. Ob behinderten Versicherten ggf ein höherer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zugestanden hätte, ist in einem solchen Rechtsstreit daher nicht zu prüfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte für die Behandlungspflege im streitigen Zeitraum der Klägerin 2.779,54 € zu erstatten hat und die Klägerin von Kosten in Höhe von 2.461,29 € gegenüber der Hauskrankenpflege R GmbH freizustellen hat.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Freistellung von Kosten für häusliche Krankenpflege für das tägliche An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Januar 2017 sowie vom 27. April 2018 bis 30. Juni 2018.