Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte für die Behandlungspflege im streitigen Zeitraum der Klägerin 2.779,54 € zu erstatten hat und die Klägerin von Kosten in Höhe von 2.461,29 € gegenüber der Hauskrankenpflege R GmbH freizustellen hat.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Freistellung von Kosten für häusliche Krankenpflege für das tägliche An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Januar 2017 sowie vom 27. April 2018 bis 30. Juni 2018.
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