BFH - Beschluss vom 23.11.2005
I B 100/05
Normen:
EStG § 34c Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 298
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3551/02

Freistellungsbescheinigung nach Auslandstätigkeitserlass

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen I B 100/05

DRsp Nr. 2006/68

Freistellungsbescheinigung nach Auslandstätigkeitserlass

1. Die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 besteht, wenn zwar die Auslandstätigkeit aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird, die Mittel hierfür aber zu 100 v. H. aus dem Haushalt der europäischen Union (EU) stammen, ist nicht klärungsbedürftig.2. Steht der Stpfl. in einem Dienstverhältnis zur Bundesrepublik und bezieht er seinen Arbeitslohn von der Bundesbesoldungsstelle, so wird er nach wie vor aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt, auch wenn die EU der Bundesrepublik die Mittel für das vom Stpfl. in Somalia betreute Projekt in voller Höhe aus ihren Mitteln erstattet haben sollte.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.