FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2007
6 K 69/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 4;

Freiwillig und ohne Rechtspflicht gezahlte Erfolgsprämien sind keine Herstellungskosten unfertiger Leistungen, sondern nicht aktivierungspflichtige freiwillige soziale Leistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 69/05

DRsp Nr. 2009/4941

Freiwillig und ohne Rechtspflicht gezahlte Erfolgsprämien sind keine Herstellungskosten unfertiger Leistungen, sondern nicht aktivierungspflichtige freiwillige soziale Leistungen

Zahlt der Arbeitgeber den an Projekten beteiligten Arbeitnehmern als freiwillige Leistung eine von einem bestimmten Rohertrag des jeweiligen Projekts abhängige Erfolgsprämie, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und über die der Arbeitgeber in jedem Jahr neu und frei entscheiden kann, so stellen die Erfolgsprämien freiwillige soziale Leistungen i.S.v. § 255 Abs. 2 S. 4 HGB dar, die nicht bei der Ermittlung der Herstellungskosten der unfertigen Leistungen einbezogen werden müssen.

Tenor:

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 23. März 2004 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2005 wird geändert; dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.