FG Münster - Urteil vom 25.11.2010
3 K 2414/07 E
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 4 Abs 4;

Fremdvergleich, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, 1%-Regelung bei mehreren KfZ

FG Münster, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 2414/07 E

DRsp Nr. 2011/19237

Fremdvergleich, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, 1%-Regelung bei mehreren KfZ

1) Ein zwischen Eheleuten geschlossener Mietvertrag über Praxisräume genügt nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn anstelle der Miete "bis auf Weiteres als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart" wird, keinerlei Regelungen zur Fahrzeugnutzung sowie für einen Schadensfall getroffen wurden und die Aufwendungen für das Fahrzeug und die Miete in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2) Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. 3) Der Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch nicht erschüttert, wenn sich im Privatvermögen noch ein oder gar mehrere gleichwertige Kraftfahrzeuge befinden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten anzuerkennen und ob die sog. 1%-Regelung anzuwenden ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.