FG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2002
6 K 35/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Fremdvergleich; Verlustvortrag; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vertragsauslegung; Gewinnverschiebung Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 35/01

DRsp Nr. 2003/7358

Fremdvergleich; Verlustvortrag; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vertragsauslegung; Gewinnverschiebung Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen

1. Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Auch Verträge zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft sind nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts auszulegen. Eine in der Tantiemevereinbarung gewählte Formulierung "Tantieme i.H.v. 10 v.H. des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von GewSt, KSt und Solidaritätszuschlag zur KSt" ist dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien den Verlustvortrag bei der Berechnung der Tantiemen nicht berücksichtigen wollten. 3. Auch Fremdgeschäftsführern werden Gewinntantiemen unter Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen zugesagt. Entsprechende Tantiemevereinbarungen ist die steuerliche Anerkennung daher nur zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschäftsführer durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vornimmt und dadurch Gewinnabsaugungen entstehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: