FG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2014
6 K 178/13
Normen:
EStG § 40a Abs. 2; EStG § 41c Abs. 2;

Frist für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalbesteuerung

FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 178/13

DRsp Nr. 2015/5934

Frist für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalbesteuerung

Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalbesteuerung kann nur erfolgen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt worden ist und eine Lohnsteueranmeldung noch berichtigt werden kann.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2; EStG § 41c Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt ein Wechsel von der Regel- zur Pauschalversteuerung von Arbeitslohn zulässig ist.

Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der am 02.04.2012 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte sie einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 4.260 € und eine Lohnsteuer i.H.v. 364,51 €. Diese Werte übernahm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2012.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung reichten sie ein Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin vom 19.10.2012 ein, nach dem dieser wunschgemäß die Abrechnungen der Klägerin für den Zeitraum ihrer geringfügigen Beschäftigung korrigiert habe. Das monatliche Einkommen sei pauschal versteuert worden.